Satzung

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Satzung des Vereins „TL 1000 S/R e.V.“ vom 22.07.2017, geändert am 20.09.2017

Sprachliche Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit wegen verzichten wir im Folgenden darauf, jeweils die weibliche und männliche Form von Begriffen wie „Schriftführerin/Schriftführer“,„Vorstandsvorsitzende/Vorstandsvorsitzender“ usw. anzuführen. Falls die männliche Form verwendet wird, weisen wir darauf hin, dass dies geschlechtsneutral zu verstehen ist.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „TL 1000 S/R e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „TL 1000 S/R e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 74357 Bönnigheim

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Motorradsports, insbesondere durch Weiterführung des bis 2010 bestehenden Suzuki TL1000 Cups und von gemeinschaftlichen Sportfahrer- und Sicherheitstrainings für Motorradfahrer. Hier steht die Suzuki TL1000S sowie Suzuki TL1000R als erstes Supersport-Motorrad mit einem V2 Motor der Marke Suzuki im Vordergrund.

a)   Motorsport:

Sämtliche Motorsportaktivitäten berücksichtigen gezielt die speziellen Fahreigenschaften der Suzuki TL 1000.

Die sportlichen Aktivitäten unterteilen sich in zwei Bereiche:

Rennstreckentraining:

Hierzu wird auf einer Rennstrecke und/oder speziellen Trainingsplätzen unter Anleitung trainiert. An diesem vom Verein angebotenen Rennstreckentraining können alle Vereinsmitglieder, aber auch externe Interessenten teilnehmen. Ziel ist es, dieses Training durch Vereinsmitglieder selbst anbieten zu können. Der Verein hält sich jedoch auch die Möglichkeit vor, dieses Training mit Hilfe von Kooperationspartern anzubieten.

Das Training umfasst insbesondere folgende Bereiche:

– Theorievorträge zum Motorradeinsatz auf der Rennstrecke inkl. dem´Verhalten auf und neben der Strecke, sowie einer Flaggenkunde

– Kurventrainings, Perfektionstrainings (mit Instruktor) und Sportfahrertrainings

Rennstreckenwettbewerb:

Der Verein trägt einen TL-1000 Cup aus. Ziel dieser Veranstaltung ist es die Möglichkeit zu bieten, das Motorrad unter sportlichen Aspekten auf der Rennstrecke zu bewegen. Hierbei soll auf Erfahrungen aus dem bis 2010 bestehenden Suzuki TL1000 Cup zurückgegriffen werden.

Der Verein mietet hierzu eine Rennstrecke an und richtet das Motorradrennen i.V.m. dem Betreiber der Rennstrecke aus.

Die Finanzierung soll zum Teil aus Vereinmitteln, größtenteils jedoch über ein Startgeld sichergestellt werden.

b)   Anbieten von Fahrsicherheitstrainings:

Wir bieten ein auf die Suzuki TL-1000 abgestimmtes Fahrsicherheitstraining zur Unfallverhinderung an. Bei diesem wird nicht nur der sichere Umgang im Straßenverkehr trainiert, sondern auch auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften der Suzuki TL 1000 eingegangen.

An diesem vom Verein angebotenen Fahrsicherheitstraining können alle Vereinsmitglieder, aber auch externe Interessenten teilnehmen. Ziel ist es, dieses Training mit Hilfe von dafür ausgebildeten und erfahrenen Vereinsmitgliedern selbst auf einem dafür angemieteten Übungsplatz anbieten zu können. Sollte der Verein keinen eigenen Trainer zu Verfügung haben, so hält sich der Verein die Möglichkeit offen, dies in Kooperation mit einer Fahrschule/externen Fahrsicherheitstrainer umzusetzen.

Die Finanzierung soll größtenteils aus Vereinsmitteln, wenn notwendig jedoch auch über eine geringe Teilnahmegebühr sichergestellt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verein Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die MEHRSi gemeinnützige GmbH (siehe mehrsi.org)

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Der Austritt wird wirksam zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden Mitglieder der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Internetausschuss, der Vorbereitungssausschuss und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.

3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, (fern-)mündlich oder über elektronische Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, (fern)mündlich oder über elektronische Medien erklären. Schriftlich, (fern-)mündlich oder über elektronische Medien gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister verfügen.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorbe- reitungsausschusses und des Internetausschusse

c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Stellungnahme des Vorbereitungsausschusses und des Internetausschusses einholen.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

4. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die finanziellen Geschäfte des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung. Es wird von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer für ein Jahr gewählt, der mindestens einmal im Jahr die Buchführung des Schatzmeisters kontrolliert.

5. Der Schriftführer protokolliert alle Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung des Schriftführers wird von den Teilnehmern ein Vertreter gewählt.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglied

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Internetausschuss

1. Der Internetausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und weiteren Mitgliedern.

2. Beschlüsse des Internetausschuss sind gültig, wenn mindestens 80% der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

3. Über Ausschluss und Aufnahme weiterer Internetausschussmitglieder entscheidet der Internetausschuss selber.

 

§ 12 Zuständigkeit des Internetausschusses

Der Internetausschuss legt den groben Rahmen des Webauftritts fest und benennt aus den Vereinsmitgliedern den Webmaster, der die Wartung sämtlicher dem Verein gehörenden Domains und Webpräsenzen im Internet übernimmt.

 

§ 13 Vorbereitungsausschuss

1. Der Vorbereitungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und weiteren Mitgliedern.

2. Beschlüsse des Vorbereitungsausschusses sind gültig, wenn mindestens 80% der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

3. Über Ausschluss und Aufnahme weiterer Vorbereitungsausschussmitglieder entscheidet der Vorbereitungsausschuss selber.

 

§ 14 Zuständigkeit des Vorbereitungsausschusses

Der Vorbereitungsausschuss bereitet inhaltlich und organisatorisch die Veranstaltungen gemäß § 2 Nr. 1 vor.

 

§ 15 Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen;

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Einladung per Brief gilt das Datum des Poststempels, ansonsten das Datum der Absendung der Benachrichtigung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 17 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Mitglied der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.